

SATZUNG
Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Vereinigung der Theaterfreunde für Altenburg und Umkreis e.V.
Vereinigung der Theaterfreunde für Altenburg und Umkreis e.V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Vereinigung der Theaterfreunde für Altenburg und Umkreis“.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Altenburg (Thüringen).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Ruf Altenburgs als Stadt mit 500- jähriger Theatertradition weiter zu
verbreiten. Der Verein dient der ideellen und finanziellen Unterstützung des Theaters Altenburg,
unabhängig von der jeweiligen Struktur des Theaterbetriebes.
Der Verein setzt sich für die Erhaltung des Altenburger Hauses als Fünf-Sparten-Theater und
Produktionsstätte ein und stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, das gesamte Kunst- und
Kulturleben der Stadt Altenburg und des Altenburger Landes weiter zu fördern.
Der Verein vertritt die Interessen des Altenburger Theaterpublikums.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und Juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu
zahlenden Beiträge regelt.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn
1. das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von
12 Monaten rückständig ist und nach Mahnung nicht binnen eines weiteren Vierteljahres diese
Verpflichtung erfüllt.
2. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstößt.
c) durch Austritt. Dieser kann nur zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem
Vorstand rechtzeitig anzuzeigen.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
(5) Wer sich um den Verein besondere Verdienste erwirbt, kann durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich
einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes und der Ersatzmitglieder.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes weiter.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
5. Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Änderung der Satzung.
8. Auflösung des Vereins.
(3) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuladen, wenn der Vorstand das mit
einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens eine Woche.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Vereinsangelegenheiten
verantwortlich.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
der 1.Vorsitzende
der 2.Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer
und bis zu fünf Beisitzer.
Diese werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes gewählt.
Je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Gewählt werden können außerdem drei Ersatzmitglieder, über deren Reihenfolge der Vorstand
entscheidet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach.
(3) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den
2. Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form eingeladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(4) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter
sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen in keinem Arbeitsverhältnis mit der Altenburg-Gera Theater
GmbH stehen.
§ 9 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen je
zur Hälfte der Stadt Altenburg und dem Landkreis Altenburger Land zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 Schlussbestimmung
Die Satzung trifft mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Altenburg, 23.10.2025
gez. Fr. Grubitzsch, Fr. Scholz, Fr. Jäckel, Fr. Schumann, Fr. Müller